Ein Tipp zu den Kosten:
Grundlage für die Vergütung der Rechtsanwälte in Deutschland ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Eine Angabe unsererseits über die Höhe der Kosten für unser Tätigwerden kostet Sie nichts. Schildern Sie uns Ihren Fall und wir teilen Ihnen mit, mit welchen Gebühren Sie im Falle unserer Beauftragung rechnen müssen. Eine Beauftragung unsererseits kommt erst mit Ihrem erklärten Einverständnis zustande.
Wir vertreten das Prinzip der Kostentransparenz und stimmen deshalb kostenauslösende Maßnahmen mit Ihnen ab.
Auch besteht im gesetzlich zulässigen Rahmen die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Höhe der von Ihnen zahlenden Vergütung.
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Und im übrigen:
Eine Scheidung muss nicht teuer sein.
Sofern die wirtschaftlichen, das heißt finanziellen Voraussetzungen für Sie vorliegen, besteht die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht für unsere außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe zu beantragen. Das Amtsgericht prüft die Voraussetzungen hierfür und stellt bei deren Vorliegen einen sogenannten Beratungshilfeschein aus.
Im Falle eines Prozesses, wie auch eines Scheidungsprozesses, besteht, natürlich wieder bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sollte Ihnen das Gericht sogar Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewähren, übernimmt der Staat weitestgehend die Ihnen entstehenden Kosten. Fragen Sie Ihren Anwalt danach.
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